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1. Begriff: Typus des gewerblichen Versicherungsvermittlers, der auf der Grundlage eines mit
einem Versicherungsinteressenten/-nehmer geschlossenen Maklerauftrags diesem den benötigten
Versicherungsschutz durch die Vermittlung bzw. den Abschluss von Versicherungsverträgen
verschafft. Üblicherweise übernimmt der Versicherungsmakler zudem die Betreuung der
Versicherungsverträge der Kunden und deren Anpassung bei neuem/geändertem
Versicherungsbedarf.
2. Merkmale: Der Versicherungsmakler ist im Gegensatz zum Versicherungsvertreter von
Versicherern frei und ungebunden und steht als Sachwalter des Versicherungsnehmers in
dessen Lager.
Nur diesem schuldet der Versicherungsmakler aus dem Maklerauftrag die Besorgung und
Auswahl eines bedarfsgerechten Versicherungsschutzes sowie die Betreuung von dessen
Versicherungsinteressen. Seine Vergütung bezieht der Versicherungsmakler allerdings nach den
althergebrachten Gepflogenheiten in der Versicherungsbranche in aller Regel von den
Versicherern und nicht vom Versicherungsnehmer (Ausnahme: Honorarberatung). Insofern
bestehen neben dem Maklerauftrag noch diverse Courtagevereinbarungen mit verschiedenen
Versicherungsunternehmen. In diesen sind allerdings lediglich die Vergütungssätze für die
Vermittlung von Verträgen und ggf. für deren Betreuung geregelt.
3. Rechtsgrundlagen: Nach § 93 HGB gelten für die Rechtsbeziehungen des gewerblichen
Versicherungsmaklers zum Versicherungsnehmer und zum Versicherer grundsätzlich die
Vorschriften des HGB über den Handelsmakler. Da der Versicherungsmakler aber aufgrund des
Maklerauftrags ausschließlich im Kundeninteresse tätig wird und sich in der Praxis für
Versicherungsmakler bes. Gebräuche entwickelt haben, passen die §§ 93 ff. HGB, die von einer
Mittlerposition des Versicherungsmaklers ausgehen, für den Versicherungsmakler regelmäßig
nicht. Da der Versicherungsmakler als Sachwalter des Versicherungsnehmers in dessen Lager
steht, muss sich der Versicherungsnehmer die Erklärungen, das Wissen und das Verhalten
„seines“ Maklers beim Abschluss und bei der Durchführung des vermittelten
Versicherungsvertrags zurechnen lassen. Ordnungsrechtlich stellt die gewerbsmäßige
Maklertätigkeit ein erlaubnis- und registrierungspflichtiges Gewerbe nach § 34d I GewO dar.
Befreiungen von der Erlaubnispflicht sieht das Gesetz für Versicherungsmakler nicht vor. Die
Tätigkeit als Versicherungsmakler ist daher nur bei Vorliegen der nach § 34d II GewO für die
Gewerbeerlaubnis erforderlichen Voraussetzungen, also insbesondere bei Nachweis der
erforderlichen Sachkunde und einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung
möglich.
Quellennachweis:
Autoren: Prof. Dr. Fred Wagner
Gabler Verlag (Herausgeber), Gabler Wirtschaftslexikon, Stichwort: Versicherungsmakler,
online im Internet http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Archiv/4338/versicherungsmakler-v9.html